(von Peter Schad)
Helmtragepflicht
Neufassung § 21 a Abs. 2 StVO
„ Wer Krafträder oder offene 3- oder mehr-rädrige KFZ von über 20 km/h führt, sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“
Durch diese Festlegung der Mindestgeschwindigkeit können z.B. langsame Arbeitsmaschinen, Baustellenfahrzeuge, Mähdrescher, Traktoren und ähnliche, von der Helmtragepflicht ausgenommen werden.
Diese Änderung betrifft nicht die Fahrer von Oldtimern und Cabrios.
Personenbeförderung auf Ladeflächen
§ 21 Abs. 2 , StVO
Auf der Ladefläche von LKW dürfen bis zu 8 Personen nur mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten, auf der Ladefläche zu arbeiten haben, oder vom Arbeitgeber von der einen zur anderen Arbeitsstätte transportiert werden müssen.
Auf der Ladefläche von ein- oder doppel-achsigen Anhängern hinter KFZ dürfen keine Personen mitgenommen werden.
Dies gilt jetzt auch auf das Verbot des Personentransports in Laderäumen und auf Ladeflächen von Kraftfahrzeugen zu.
Ausnahmen davon nur für Baustellenpersonal und für Personen, die auf Ladeflächen oder in Laderäumen zu arbeiten haben.
Ladungssicherung
§ 22, StVO
„ Die Ladung, einschließlich Geräten zur Ladungssicherung, sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung die Ladung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm verursachen kann."
Bei der Ladungssicherung sind auf die anerkannten Regeln der Technik, also auf die einschlägige VDI – Richtlinie zu achten.
Diese Bestimmung ist bereits am 31.12.05 in Kraft getreten.
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
§ 2 Abs. 3 a
„ Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Witterungsverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Kfz mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 5o Metern, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig, den nächsten Parkplatz zum Parken aufsuchen.
In der Praxis zu beachten :
Ohne Winterreifen zu fahren ist nicht grundsätzlich Bußgeldbewehrt, kommt man aber in die witterungsbedingte Situation, dass ein sicheres vorankommen nicht gewährleistet wird, ist mit einem Verwarnungsgeld von 20 € rechnen.
Werden konkret andere Verkehrsteilnehmer behindert, oder bildet sich ein Stau, so ist mit 40 € Bußgeld und einem Punkt im KBA zu rechnen.
Sicherheitsabstände
§ 4 StVO
Wegen der erheblichen Gefährdung durch nicht Einhalten von ausreichenden Sicherheitsabständen werden die Bußgelder und Regelfahrverbote ausgedehnt.
Dies gilt besonders für gravierende Fälle über 80km/h , wenn unterhalb des 0,8 Sekundenabstands gefahren wird.
Drängler zahlen ab21.12.05 statt100 € dann 150 € und 1 Monat Fahrverbot
Geschwindigkeit § 3 StVO
Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird die Höchststrafe von max. 150 € jetzt auf 250 € und 3 Monate Fahrverbot heraufgesetzt.