Neuregelung Kindersitze ab April 2008

Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44/01und ECE 44/02 dürfen ab April 2008 nicht mehr verwendet werden. Zum Teil sind diese mehr als 13 Jahre alt und erfüllen nicht mehr die heutigen Sicherheitsstandards. Das Verwendungsverbot gilt europaweit. Diese alten Kindersitze müssen entsorgt und durch neue Modelle ersetzt werden. Man muss sonst mit einen Verwarnungsgeld von 30 € rechnen. Es sind ausschließlich Kindersitze mit den Prüfnormen ECE 44/03 und 44/04 für den Straßenverkehr zugelassen. Das offizielle Prüfsiegel ist auf jedem Kindersitz zu finden. Nur Sitze mit Prüfsiegel 44/04 oder 44/03 sind sicher! (LVW-News 04/08)

weitere Informationen vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (link)

Neuerungen STVO 2008

StVO-Änderung Die 17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung hat einige Regeln gelockert. So dürfen jetzt Mofas außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege benutzen, ohne dass dies durch ein Zusatzzeichen kenntlich gemacht ist. Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und einem Anhänger dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften 80 statt 60 km/h fahren. Für Tempo 100 geeignete Überlandund Reisebusse müssen kein Tempo-100-Schild mehr tragen. Dies ergibt sich aus einer Verfahrenserleichterung für ausländische Omnibusse, die sich für dieses Tempo technisch eignen. Quelle: Fahrschule Online

Fußgänger müssen aufpassen
Fußgänger, die sich nicht auf dem Bürgersteig bewegen, haben besondere Vorsicht walten zu lassen. Fußgänger haben sich auf den Gehwegen zu bewegen, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen. Machen sie dies nicht, weil sie beispielsweise eine Straße überqueren, so habe sie in besonderer Weise den Verkehr zu beobachten und sich davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist. Kommt es in einer solchen Situation zu einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anschein für ein Verschulden des Fußgängers, der augenscheinlich die erforderliche Sorgfalt nicht hat walten lassen. KG Berlin, Az: 12U138/05 Quelle: Fahrschule Online

Sehr dichtes Auffahren ist Nötigung
Fährt jemand auf einer Wegstrecke von zwei Kilometern bei einer Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/h mehrfach bis auf vier Meter an ein vorausfahrendes Fahrzeug heran, so liegt der Tatbestand der Nötigung vor. OLG Hamm, Az: 2Ss50/07 Quelle: Fahrschule Online

Bei Stau Warnblinker einschalten!
Wer an einen Stau heranfährt und die Warnblinkanlage nicht einschaltet, dem kann bei einem Auffahrunfall eine Mitschuld angerechnet werden. Fahrzeugführern, die an einen Fahrzeugstau heranfahren, ist es nach § 16 StVO erlaubt, dies dem nachfolgenden Verkehr durch Einschalten der Warnblinkanlage anzuzeigen. Gerade die hohe Geschwindigkeit auf der Autobahn macht die rechtzeitige Einleitung von Bremsvorgängen in besonderem Maße notwendig. Wer diesen Warnhinweis unterlässt, dem kann bei einem Auffahrunfall die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs mir 25 % angerechnet werden, sodass sein Schadenersatzanspruch gegen den Auffahrenden um diesen Prozentsatz gemindert wird. LG Memmingen, Az 2 O 392/07
Quelle: Fahrschule Online

Alkohol – Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Verkehrsteilnahme
Ein Alkoholkranker muss nicht erst mit erhöhtem Promille-Werten im Blut am Steuer erwischt werden, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Es ist ausreichend, wenn er sich weigert ein spezielles medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung vorzulegen. Es waren im Blut eines am direkten Verkehrgeschehen unbeteiligten Mannes 2,74 Promille Alkohol gemessen worden. Daraufhin ließ die Behörde auch seine Fahrerlaubnis einziehen. Eine derartige Konzentration des Blutalkohols sei nämlich nur erreichbar, wenn man an extrem große Trinkmengen gewöhnt ist, und dies sei nach Auffassung des Gerichts ein deutlicher Hinweis auf eine gefährliche Alkoholabhängigkeit. Zumal der Mann nach eigener Aussage die stets bereite Flasche Schnaps gerade in der Garage deponiert hatte, um Ärger mit seiner Ehefrau zu umgehen. Unter diesen Umständen seien die von dem Kraftfahrer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß. Nach dem Gesetz hat aber die Verkehrsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gelte lt. Gesetzestext insbesondere auch dann, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen – was bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol zweifellos der Fall sei. VWG Gelsenkirchen, Az: 7L556/07 Quelle: Fahrschule Online

Neuer Vorstand gewählt!

Bei der Jahreshauptversammlung am 04.04.2007 wurde ein neuer Vorstand gewählt:

1. Vorsitzender Peter Schad

2. Vorsitzender Thomas Hofmann

Kassier Kerstin Hofmann

Schriftührer Laurentius Wedeniwski

Beisitzer Thomas Färber, Alexander Klingensteiner und Manfred Währer


Der neue Vorstand vorn: Thomas Hofmann und Peter Schad; hinten: A. Klingensteiner, K. Hofmann, Th. Färber

Fahren mit 17


Informationen zum Thema:

Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren

Dazu bietet die Gebietsverkehrswacht Oberallgäu- Süd e.V. Vorbereitungskurse für Fahranfänger und Begleiter an. Hiermit angesprochen sind Jugendliche ab 16 Jahre und deren (Fahr)Begleiter, in aller Regel die Eltern.
(weitere Infos)


Tipps und Infos von Peter Schad

Änderungen im Straßenverkehrsrecht

Tipps und Infos von Peter

Die wichtigsten Auszüge aus den Landesverkehrswachtnachrichten


Änderungen im Jahr 2006 [147 KB]

lllegale Straßenrennen [3 KB]

Gefahrenquelle Reifen [63 KB]


Eine Information der Bayerischen Polizei


Die Bushaltestellenregelung [159 KB]

sonstige Hinweise



Fahrradhelm - Fragen und Antworten

Infos zu Kinderrückhaltesystemen